Rechtliches
Allgemeine
Geschäftsbedingungen.
Für Leistungen der Traffego GmbH gegenüber Unternehmen. Stand: September 2026.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der Traffego GmbH (nachfolgend „Traffego“) und ihren Auftraggebern.
Die Leistungen von Traffego richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Traffego ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Vertragsgegenstand
Traffego erbringt insbesondere Leistungen in folgenden Bereichen:
a) Versand von Werbemitteln an von Traffego vorgehaltene E-Mail-Empfänger,
b) Beschaffung und Koordination von Leistungen zur Generierung von Leads oder sonstigen Datensätzen durch externe Leistungspartner („Lead-Brokering“),
c) Beschaffung und Koordination größerer oder laufender Leadkampagnen unter Einsatz eines oder mehrerer Leistungspartner.
Der konkrete Leistungsumfang, die vereinbarten Mengen, Qualitätsmerkmale, Preise, Laufzeiten und sonstigen Anforderungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot oder Auftrag.
2. Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots von Traffego in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung auf Grundlage einer entsprechenden Beauftragung zustande.
Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind das jeweilige Angebot und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben unabhängig von ihrer Form Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Einsatz von Leistungspartnern
Traffego ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistungen geeignete Dritte als Leistungspartner oder Subunternehmer einzusetzen.
Dies gilt insbesondere für Leistungen zur Generierung, Beschaffung, technischen Verarbeitung oder Übermittlung von Leads sowie für größere Kampagnen, bei denen mehrere Leistungspartner eingesetzt werden.
Soweit im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf die Leistungserbringung durch einen bestimmten Leistungspartner.
Traffego bleibt gegenüber dem Auftraggeber Vertragspartner für die vereinbarte Gesamtleistung.
4. Vergütung und Zahlung
Maßgeblich sind die im jeweiligen Angebot vereinbarten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Angebot keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde.
Traffego ist berechtigt, bei laufenden Kampagnen angemessene Abschlagszahlungen oder monatliche Abrechnungen vorzunehmen.
5. Stornierung und vorzeitige Beendigung
Eine Stornierung eines verbindlich erteilten Auftrags bedarf der Textform.
Bereits vollständig oder teilweise erbrachte Leistungen sind unabhängig von einer Stornierung vollständig zu vergüten.
Für noch nicht erbrachte Leistungen gelten die nachfolgenden pauschalierten Stornoentschädigungen.
5.1 E-Mail-Versandkampagnen
Bei Stornierung einer verbindlich gebuchten Versandkampagne werden folgende Anteile des auf die noch nicht erbrachte Leistung entfallenden Netto-Auftragswertes berechnet:
- mehr als 20 Kalendertage vor dem vereinbarten Versandtermin: 30 %,
- 20 bis 8 Kalendertage vor dem vereinbarten Versandtermin: 60 %,
- ab 7 Kalendertagen vor dem vereinbarten Versandtermin: 85 %.
Hat der Versand bereits begonnen, werden die bis zur Stornierung erbrachten Leistungen zu 100 % und die noch nicht erbrachten Leistungen mit 85 % berechnet.
5.2 Lead-Brokering mit einem Leistungspartner
Bei Aufträgen, die Traffego durch Beauftragung eines externen Leistungspartners erfüllt, werden für den noch nicht erbrachten Teil des Auftrags folgende Stornoentschädigungen berechnet:
- vor verbindlicher Beauftragung oder Kapazitätsreservierung beim Leistungspartner: 30 %,
- nach verbindlicher Beauftragung oder Kapazitätsreservierung beim Leistungspartner und vor Beginn der Generierung: 60 %,
- nach Beginn der Kampagne oder Generierung: 85 %.
Bereits generierte, bereitgestellte oder vom Leistungspartner nach den mit Traffego vereinbarten Bedingungen nicht mehr stornierbare Leistungen sind vollständig zu vergüten.
5.3 Lead-Brokering mit mehreren Leistungspartnern
Werden zur Erfüllung eines Auftrags mehrere Leistungspartner eingesetzt, werden Stornierungen bezogen auf die jeweils betroffenen Auftragsbestandteile berechnet.
Es gelten folgende Stornoentschädigungen:
- vor verbindlicher Vergabe von Teilaufträgen an Leistungspartner: 30 %,
- nach verbindlicher Vergabe oder Reservierung von Kapazitäten bei einem oder mehreren Leistungspartnern: 65 %,
- nach Beginn der Generierung bei dem jeweils betroffenen Leistungspartner: 85 %.
Bereits erbrachte, generierte oder gegenüber Traffego nicht mehr stornierbare Leistungen sind vollständig zu vergüten.
5.4 Niedrigerer oder höherer Schaden
Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass Traffego infolge der Stornierung überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden beziehungsweise Aufwand entstanden ist.
Traffego bleibt der Nachweis vorbehalten, dass infolge der Stornierung ein höherer tatsächlicher Schaden entstanden ist.
Eine nach den vorstehenden Regelungen gezahlte Stornoentschädigung wird auf einen nachgewiesenen höheren Schadensersatzanspruch angerechnet.
Gesetzliche Rechte zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt alle zur Durchführung der Kampagne erforderlichen Inhalte, Informationen, Freigaben, Marken, Logos, Ziel-URLs, Trackingparameter und sonstigen Materialien rechtzeitig zur Verfügung.
Verzögerungen, die auf einer verspäteten oder unvollständigen Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, verlängern vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend.
Hierdurch entstehende zusätzliche Aufwendungen können gesondert berechnet werden.
7. Rechte an bereitgestellten Materialien
Der Auftraggeber sichert zu, über sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Inhalten, Marken, Logos, Bildern, Texten, Angeboten und sonstigen Materialien zu verfügen.
Der Auftraggeber stellt Traffego von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verletzung von Urheber-, Marken-, Wettbewerbs- oder sonstigen Rechten entstehen. Die Freistellung umfasst auch die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
8. Haftung
Traffego haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Traffego nur auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung entstanden wäre.
9. Höhere Gewalt und externe Störungen
Traffego haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die auf Umständen beruhen, die Traffego nicht zu vertreten hat.
Hierzu zählen insbesondere Ausfälle von Telekommunikations- oder Internetinfrastruktur, Störungen bei E-Mail-Providern oder Plattformen, behördliche Maßnahmen, Streiks, Naturereignisse, Krieg, Cyberangriffe auf externe Infrastruktur sowie vergleichbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von Traffego.
Traffego wird den Auftraggeber über wesentliche Verzögerungen informieren und die Leistung nach Möglichkeit zu einem angemessenen späteren Zeitpunkt nachholen.
II. Versand von E-Mail-Werbung und Newsletter-Kampagnen
1. Leistungsmodell
Traffego bietet Auftraggebern die Durchführung von E-Mail- und Newsletter-Kampagnen an.
Zur Erbringung der vereinbarten Versandleistung kann Traffego
a) eigene E-Mail-Empfängerbestände,
b) E-Mail-Empfängerbestände von mit Traffego verbundenen Unternehmen sowie
c) E-Mail-Empfängerbestände externer Versand-, Medien- oder Kooperationspartner
einsetzen.
Traffego ist berechtigt, die vereinbarte Versandmenge aus einem oder mehreren dieser Empfängerbestände zu erbringen und die Kampagne auf verschiedene Versandbestände oder Versandpartner aufzuteilen, sofern im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Ein Anspruch des Auftraggebers auf die Nutzung eines bestimmten Empfängerbestandes, eines bestimmten Versandpartners oder einer bestimmten Versandquelle besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
2. Eigene Empfängerbestände von Traffego
Soweit der Versand über von Traffego selbst vorgehaltene Empfängerbestände erfolgt, führt Traffego den Versand selbst oder über von Traffego eingesetzte technische Versanddienstleister durch.
Der Auftraggeber erhält grundsätzlich keinen Zugriff auf die E-Mail-Adressen oder sonstigen personenbezogenen Daten der Empfänger, sofern eine Übermittlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Der Versand erfolgt unter der im jeweiligen Versand vorgesehenen und rechtlich erforderlichen Absenderkennzeichnung. Soweit Traffego selbst als Versender auftritt, wird Traffego entsprechend als Versender beziehungsweise im Impressum der Nachricht ausgewiesen.
3. Empfängerbestände verbundener Unternehmen und externer Partner
Soweit für eine Kampagne Empfängerbestände verbundener Unternehmen oder externer Partner eingesetzt werden, kann der Versand durch das jeweilige Unternehmen beziehungsweise den jeweiligen Versandpartner oder über dessen technische Infrastruktur erfolgen.
Die zugrunde liegenden personenbezogenen Empfängerdaten müssen hierzu nicht an Traffego oder den Auftraggeber übermittelt werden.
Traffego ist berechtigt, die hierfür erforderlichen Versandleistungen im eigenen Namen bei den jeweiligen Unternehmen oder Partnern einzukaufen und gegenüber dem Auftraggeber als Bestandteil der vereinbarten Gesamtleistung abzurechnen.
Traffego bleibt gegenüber dem Auftraggeber Ansprechpartner für die kaufmännische Abwicklung, Koordination und Abrechnung der vereinbarten Kampagne.
4. Rechtsgrundlage des Versands
E-Mail-Werbung darf nur an Empfänger versendet werden, für die eine für den jeweiligen Versand ausreichende gesetzliche Rechtsgrundlage besteht.
Soweit der Versand auf einer Einwilligung beruht, muss diese die für den jeweiligen Versand erforderliche werbliche Ansprache abdecken.
Traffego verpflichtet von ihr eingesetzte verbundene Unternehmen und externe Versandpartner vertraglich dazu, für die von ihnen eingesetzten Empfängerbestände die jeweils erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen für den Versand einzuhalten.
Soweit die Einwilligung oder sonstige Versandberechtigung beim jeweiligen Bestandsinhaber dokumentiert wird, verbleibt die entsprechende Dokumentation grundsätzlich dort.
5. Nachweise
Soweit aufgrund einer Beschwerde, eines Auskunftsersuchens, eines Widerrufs, eines behördlichen Verfahrens oder eines Rechtsstreits ein Nachweis über die Berechtigung des Versands erforderlich wird, wird Traffego im Rahmen des jeweiligen Leistungsmodells darauf hinwirken, dass der für den Empfängerbestand zuständige Bestandsinhaber die vorhandenen Nachweise zur Verfügung stellt.
Soweit Traffego selbst Inhaber des betreffenden Empfängerbestandes ist, stellt Traffego die bei ihr vorhandenen erforderlichen Nachweise zur Verfügung.
6. Werbeinhalte
Der Auftraggeber ist für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Werbeinhalte, Aussagen, Produkte, Angebote, Preise, Marken, Bilder, Zielseiten und sonstigen Inhalte verantwortlich.
Traffego ist berechtigt, Werbeinhalte abzulehnen, Kampagnen auszusetzen oder Änderungen zu verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Inhalte gegen gesetzliche Bestimmungen, Rechte Dritter oder Vorgaben eines eingesetzten Versandpartners verstoßen.
7. Freigabe
Vor Durchführung einer Kampagne kann dem Auftraggeber eine Vorschau oder Testnachricht zur Freigabe zur Verfügung gestellt werden.
Die Freigabe bezieht sich insbesondere auf Inhalt, Gestaltung, Angebote, Preise, Links, Zielseiten und Markenverwendung.
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße technische Durchführung der jeweils übernommenen Versandleistung bleibt hiervon unberührt.
8. Versandmenge
Soweit im Angebot eine bestimmte Versandmenge vereinbart wird, bezeichnet diese die Anzahl der vertragsgemäß vorgenommenen Versandversuche an nach den jeweiligen Versandsystemen versandfähige Empfänger.
Die vereinbarte Versandmenge kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, aus mehreren Empfängerbeständen und durch mehrere Versandpartner erbracht werden.
Eine bestimmte Aufteilung zwischen eigenen, verbundenen oder externen Empfängerbeständen ist nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde.
9. Zustellbarkeit
Eine bestimmte Zustellrate bei einzelnen E-Mail-Providern ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Technisch unvermeidbare Bounces, temporäre Zustellprobleme, Spamfilterungen oder sonstige Entscheidungen und Maßnahmen der jeweiligen E-Mail-Provider begründen für sich genommen keinen Mangel der Leistung.
10. Reporting und Abrechnung
Grundlage der Abrechnung sind die Versand- und Reportingsysteme von Traffego beziehungsweise die Reports der von Traffego eingesetzten verbundenen Unternehmen oder externen Versandpartner.
Traffego ist berechtigt, die von diesen Partnern gemeldeten Versandmengen und Kampagnendaten der Abrechnung zugrunde zu legen, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen.
Der Auftraggeber kann nach Abschluss der Kampagne ein Reporting über die vereinbarten Kennzahlen verlangen.
Offensichtliche Abweichungen sind innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang des Reportings mitzuteilen.
11. Kein wirtschaftlicher Erfolg geschuldet
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schuldet Traffego keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg einer E-Mail- oder Newsletter-Kampagne.
Insbesondere werden keine bestimmten Öffnungsraten, Klickraten, Conversion-Raten, Leads, Bestellungen, Umsätze oder sonstigen Reaktionen der Empfänger garantiert.
III. Lead-Brokering und Beschaffung von Leadgenerierungsleistungen
1. Leistungsmodell
Traffego generiert im Rahmen des Lead-Brokerings grundsätzlich nicht selbst die personenbezogenen Lead-Daten.
Traffego beauftragt hierzu einen oder mehrere externe Leistungspartner mit der Durchführung der vereinbarten Leadgenerierung.
Traffego übernimmt gegenüber dem Auftraggeber insbesondere die kaufmännische Abwicklung, Koordination, Beschaffung der vereinbarten Kapazitäten sowie die Abrechnung der Gesamtleistung.
2. Direkte Datenübermittlung
Soweit im jeweiligen Auftrag nichts anderes vereinbart wurde, werden die generierten personenbezogenen Lead-Daten unmittelbar vom jeweiligen Leistungspartner an den Auftraggeber oder an eine vom Auftraggeber bezeichnete Empfangsstelle übertragen.
Traffego erhält in diesem Fall grundsätzlich keinen Zugang zu den vollständigen personenbezogenen Lead-Datensätzen.
Aggregierte Mengen-, Qualitäts-, Abrechnungs- und Statusinformationen dürfen Traffego zur Durchführung und Abrechnung des Auftrags zur Verfügung gestellt werden.
3. Einsatz mehrerer Leistungspartner
Traffego ist berechtigt, einen Auftrag vollständig oder teilweise auf mehrere Leistungspartner aufzuteilen.
Dies gilt insbesondere, wenn die vereinbarte Menge, Laufzeit, Zielgruppe oder sonstige Anforderungen nicht wirtschaftlich oder fristgerecht durch einen einzelnen Leistungspartner erfüllt werden können.
Die Koordination und Abrechnung gegenüber dem Auftraggeber erfolgt weiterhin durch Traffego.
4. Leistungsmerkmale der Leads
Die geschuldeten Eigenschaften der Leads ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
Dazu können insbesondere Mengen, Länder, Zielgruppen, Datenfelder, Ausschlusskriterien, Einwilligungsanforderungen, Kampagnenzeiträume oder sonstige Qualitätsmerkmale gehören.
Eigenschaften, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, gelten nicht als zugesichert.
5. Rechtmäßigkeit der Generierung
Traffego verpflichtet die für die jeweilige Kampagne eingesetzten Leistungspartner vertraglich dazu, die für ihre Tätigkeit einschlägigen datenschutz-, wettbewerbs- und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
Soweit für die vereinbarte Nutzung des Leads eine Einwilligung erforderlich ist, ist der Leistungspartner verpflichtet, diese ordnungsgemäß einzuholen und einen geeigneten Nachweis vorzuhalten.
Soweit im Angebot eine bestimmte Gestaltung, ein bestimmter Einwilligungstext oder ein bestimmter Nachweis ausdrücklich als Leistungsmerkmal vereinbart ist, ist dieser Bestandteil der geschuldeten Leistung.
6. Einwilligungsnachweise
Soweit für einen einzelnen Lead ein Nachweis einer Einwilligung erforderlich wird, wird Traffego im Rahmen des vereinbarten Leistungsmodells darauf hinwirken, dass der zuständige Leistungspartner dem Auftraggeber oder einer hierzu berechtigten Stelle die vorhandenen Nachweise zur Verfügung stellt.
Der Nachweis kann insbesondere den verwendeten Einwilligungstext und dessen Version, Datum und Uhrzeit der Erklärung, technische Protokolldaten und – soweit vorhanden und zulässig – weitere Informationen zum Einwilligungsvorgang umfassen.
Traffego schuldet keine Garantie dafür, dass Gerichte oder Behörden eine nach dem bei Erhebung geltenden Rechtsstand ausgestaltete Einwilligung zukünftig in jeder Hinsicht unverändert bewerten.
7. Prüfung und Reklamation
Der Auftraggeber hat erhaltene Lead-Daten zeitnah auf die vereinbarten offensichtlichen Qualitätsmerkmale zu prüfen.
Offensichtliche technische oder inhaltliche Mängel sind Traffego grundsätzlich innerhalb von fünf Werktagen nach Bereitstellung mitzuteilen.
Nicht erkennbare Mängel sowie gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben hiervon unberührt.
Soweit ein Lead nachweislich nicht den ausdrücklich vereinbarten Qualitätsmerkmalen entspricht, ist Traffego zunächst berechtigt, innerhalb angemessener Frist eine Ersatzlieferung beziehungsweise Nachlieferung durch den jeweiligen Leistungspartner zu veranlassen.
8. Dubletten und Ausschlusslisten
Dubletten, Sperrlisten, Bestandskundenabgleiche oder sonstige Ausschlusskriterien werden nur berücksichtigt, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde und der Auftraggeber die hierzu erforderlichen Informationen rechtzeitig und in technisch geeigneter Form bereitgestellt hat.
9. Keine Erfolgsgarantie
Die Lieferung eines den vereinbarten Kriterien entsprechenden Leads beinhaltet keine Garantie dafür, dass der Betroffene einen Vertrag mit dem Auftraggeber abschließt, auf eine Kontaktaufnahme reagiert oder ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg erzielt wird.
Soweit im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schuldet Traffego ausschließlich die vereinbarte Beschaffung beziehungsweise Bereitstellung qualifizierter Leads und keinen Vertriebs- oder Umsatzerfolg.
IV. Datenschutz
1. Allgemeine Grundsätze
Die Parteien halten die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften ein.
Die datenschutzrechtliche Rolle einer Partei bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen der jeweiligen Verarbeitung und insbesondere danach, wer über Zwecke und wesentliche Mittel der Verarbeitung entscheidet.
2. E-Mail- und Newsletter-Kampagnen
Bei E-Mail- und Newsletter-Kampagnen können personenbezogene Empfängerdaten aus eigenen Empfängerbeständen von Traffego, aus Empfängerbeständen verbundener Unternehmen oder aus Empfängerbeständen externer Versand- und Kooperationspartner verarbeitet werden.
Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bestimmt sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung der jeweiligen Kampagne.
Soweit Traffego eigene Empfängerbestände nutzt, verarbeitet Traffego die betreffenden personenbezogenen Daten im Rahmen seiner jeweiligen datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit.
Soweit Empfängerbestände eines verbundenen Unternehmens oder eines externen Partners eingesetzt werden und die personenbezogenen Empfängerdaten ausschließlich bei diesem Unternehmen verbleiben, verarbeitet der jeweilige Bestandsinhaber die Daten entsprechend seiner datenschutzrechtlichen Rolle.
Der bloße Umstand, dass personenbezogene Daten nicht an Traffego oder den Auftraggeber übermittelt werden, bestimmt für sich allein nicht die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit.
Soweit Beteiligte gemeinsam über Zwecke und wesentliche Mittel einer Verarbeitung entscheiden, treffen sie die gegebenenfalls erforderlichen Vereinbarungen gemäß Artikel 26 DSGVO. Soweit eine Verarbeitung im Auftrag erfolgt, werden die gegebenenfalls erforderlichen Vereinbarungen gemäß Artikel 28 DSGVO geschlossen.
Der Auftraggeber erhält personenbezogene Empfängerdaten aus einer Versandkampagne nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart und datenschutzrechtlich zulässig ist.
3. Lead-Brokering
Beim Lead-Brokering erfolgt die Generierung und Übermittlung personenbezogener Lead-Daten grundsätzlich durch den jeweiligen Leistungspartner.
Werden die Daten unmittelbar vom Leistungspartner an den Auftraggeber übermittelt, ohne dass Traffego Zugriff auf die personenbezogenen Lead-Daten erhält, ist dies bei der Bestimmung der datenschutzrechtlichen Rollen zu berücksichtigen.
Eine bestimmte datenschutzrechtliche Rollenverteilung wird durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch nicht abweichend von den tatsächlichen Umständen fingiert.
4. Auftragsverarbeitung und gemeinsame Verantwortlichkeit
Soweit eine Partei personenbezogene Daten im Auftrag einer anderen Partei verarbeitet, schließen die betroffenen Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung gemäß Artikel 28 DSGVO.
Soweit zwei oder mehr Beteiligte gemeinsam über Zwecke und wesentliche Mittel einer Verarbeitung entscheiden, werden die gesetzlich erforderlichen Regelungen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit gemäß Artikel 26 DSGVO getroffen.
5. Betroffenenanfragen
Erhält eine Partei eine Betroffenenanfrage, einen Widerruf oder einen Widerspruch, der erkennbar auch die Verarbeitung durch eine andere beteiligte Partei betrifft, wird sie die Information im rechtlich zulässigen und erforderlichen Umfang unverzüglich an die zuständige Partei weiterleiten.
V. Vertraulichkeit
Die Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen geschäftlichen Informationen vertraulich und verwenden diese ausschließlich für Zwecke der vertraglichen Zusammenarbeit.
Die Verpflichtung besteht für drei Jahre über das Vertragsende hinaus fort.
Für Geschäftsgeheimnisse gilt die Verpflichtung darüber hinaus, solange die betreffende Information als Geschäftsgeheimnis geschützt ist.
Gesetzliche datenschutzrechtliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
VI. Referenznennung
Traffego darf die Firma beziehungsweise den Unternehmensnamen des Auftraggebers als Referenz nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht.
Die öffentliche Verwendung von Logos oder sonstigen geschützten Marken des Auftraggebers zu eigenen Werbezwecken bedarf dessen vorheriger Zustimmung.
VII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Traffego und dem Auftraggeber findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der für den Geschäftssitz von Traffego zuständige Gerichtsstand.
Traffego ist daneben berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
VIII. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen zu Beweiszwecken in Textform erfolgen.
Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben unabhängig von ihrer Form Vorrang.
Stand: September 2026
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